Rz. 13

Für die Höhe der Fahrkosten gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 3 entsprechend. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 63 Abs. 3 sind mögliche Fahrpreisermäßigungen sowie Fahrpreiserstattungen durch den Ausbildungsbetrieb oder durch sonstige Stellen zu berücksichtigen (Fachliche Weisungen der BA zu § 63 SGB III, Stand: 8/2019). Die Kosten einer BahnCard sind zu übernehmen, wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung der Deutschen Bahn, unter Einbeziehung der BahnCard-Kosten, insgesamt geringer sind. Die teilweise Übernahme der BahnCard-Kosten ist nicht möglich.

 

Rz. 14

Bei behinderten Auszubildenden sind Fahrkosten nur insoweit zugrunde zu legen, soweit sie nicht Anspruch auf unentgeltliche Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel haben. Benutzt ein schwerbehinderter Auszubildender öffentliche Verkehrsmittel, sind die ihm entstandenen Kosten einer Wertmarke für schwerbehinderte Menschen zu übernehmen.

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