Rz. 29

Während bei Teilnehmenden an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch der Bedarf an Fahrkosten berücksichtigt wurde, erhielten Teilnehmende an Einstiegsqualifizierungen in der Vergangenheit ausschließlich die vereinbarte Praktikumsvergütung durch den Arbeitgeber. Je nach Wegstrecke können während der Einstiegsqualifizierung erhebliche Fahrkosten entstehen. Vor diesem Hintergrund ist Abs. 6 mit Wirkung zum 1.8.2020 in die Vorschrift eingefügt worden. Er regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung durch Übernahme der Fahrkosten fördern kann. Teilnehmende an Einstiegsqualifizierungen können damit ab 1.8.2020 die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule erstattet bekommen. Eine Einkommensanrechnung auf die Fahrkosten erfolgt – wie auch bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen – nicht (BT-Drs. 19/17740 S. 33). Die Erstattung von Fahrkosten während einer Einstiegsqualifizierung gilt nicht für das SGB II. Bei Teilnehmenden, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, werden die Fahrkosten im Rahmen der Berechnung des Bürgergeldes bereits als pauschalierter Absetzbetrag in Höhe von 100,00 EUR berücksichtigt (Fachliche Weisungen der BA zu § 54a SGB III, Stand: 2/2023).

 

Rz. 30

Nach Abs. 6 Satz 2 gilt für die Übernahme der Fahrkosten § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 entsprechend. Grundsätzlich förderungsfähig sind demnach die Fahrten zwischen Unterkunft und dem Ort, an dem die Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird. Die Fahrkosten werden nach § 63 Abs. 3 in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für die Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 des BKRG zugrunde gelegt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je km zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monats-/Zeitmonatskarten) sowie Fahrpreiserstattungen durch den EQ-Betrieb oder sonstige Stellen sind zu berücksichtigen. Sind Fahrten zur Berufsschule bereits ganz oder teilweise durch die Fahrten zum EQ-Betrieb kostentechnisch abgedeckt (z. B. gleiche Tarifzone), sind nur die zusätzlich entstehenden Fahrkosten zu berücksichtigen. Bei Menschen mit Behinderungen sind Fahrkosten nur insoweit zu übernehmen, soweit sie nicht Anspruch auf unentgeltliche Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel haben. Die Kosten einer BahnCard sind zu übernehmen, wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung der Deutschen Bahn, unter Einbeziehung der BahnCard-Kosten, insgesamt geringer sind. Die teilweise Übernahme der BahnCard-Kosten ist nicht möglich (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 54a SGB III, Stand: 2/2023).

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