Rz. 11

Nach Abs. 1 Satz 2 gilt § 116 Abs. 2 entsprechend. Nach § 116 Abs. 2 sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen erfasst, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden. Durch Satz 2 ist somit klargestellt, dass die Förderung auch für berufliche Ausbildungen möglich ist, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

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