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Der Mobilitätszuschuss kann nur während des ersten Ausbildungsjahres gewährt werden. Diese Begrenzung soll nach Auffassung des Gesetzgebers dem Gedanken Rechnung tragen, dass der junge Mensch mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres in seinem neuen Umfeld Fuß gefasst haben sollte (BT-Drs. 20/6518 S. 48). Ob diese Begrenzung auf das erste Ausbildungsjahr überzeugend ist, mag dahingestellt sein. Es dürfte aber unstreitig sein, dass das Bedürfnis junger Menschen, mit ihren Familien und ihrem bisherigen Freundeskreis in persönlichen Kontakt zu bleiben, auch noch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr besteht.

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