Rz. 1

Die Vorschrift ist als § 76 mit Wirkung zum 28.3.1997 durch Art. 1 und 83 Abs. 2 AFRG in das SGB III eingeführt worden. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 76 in § 72 übertragen worden. Die Vorschrift ist inhaltlich gegenüber dem vorherigen§ 76 bis auf sprachliche Überarbeitungen nicht verändert worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Die Bundesagentur hat von diesem Anordnungsrecht bisher keinen Gebrauch gemacht.

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