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Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine Anordnungsermächtigung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit in § 58 Abs. 2 AFG enthalten, die Näheres über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation bestimmen konnte. Hiervon wurde im Rahmen der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) Gebrauch gemacht.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die vergleichbare Regelung in § 115 a. F. überführt. Im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 13/4941) war noch eine Verordnungsermächtigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgesehen, das im laufenden Gesetzgebungsverfahren wieder geändert wurde und letztendlich das bisherige Anordnungsrecht der damaligen Bundesanstalt erhalten blieb (BT-Drs. 13/5936). Die Regelungen der A Reha wurden weitestgehend in das SGB III übernommen.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 23 in § 115 a. F. der neue Sprachgebrauch des SGB IX berücksichtigt. Die Wörter "beruflichen Eingliederung" wurden durch "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde mit Art. 1 Nr. 60 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) die Umbenennung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen vollzogen. Das Wort "Bundesanstalt" wurden durch die neue Behördenbezeichnung "Bundesagentur" ersetzt.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 111 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Vierter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 129 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III.

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