2.1 Förderungsbedürftige junge Menschen (Abs. 1)

2.1.1 Berufliche Eingliederung (Nr. 1)

 

Rz. 4

Förderungsbedürftig sind nach Nr. 1 junge Menschen bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihr Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Mit der Formulierung in Nr. 1 ist der Vorrang der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung festgelegt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Erst wenn wegen in der Person des jungen Menschen liegenden Gründe eine Aufnahme einer Berufsausbildung nicht möglich ist, kommt eine Zuweisung in eine Bildungsmaßnahme in Betracht.

 

Rz. 4a

Junge Menschen i. S. v. Abs. 1 sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (SG Hannover, Urteil v. 23.3.2017, S 8 AL 351/16; Krickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 52 Rz. 7; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 52 Rz. 5; wohl auch Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Die Fördermöglichkeit nach § 52 besteht auch für Menschen mit Behinderungen und im Rechtskreis des SGB II nach § 16 Abs. 1 SGB II (Fachliche Weisung der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Stand: 8/2018). Das Kriterium der "Erforderlichkeit" soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass eine Förderung nicht lediglich zur Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme einer Ausbildung in Betracht kommt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4).

2.1.2 Vollzeitschulpflicht (Nr. 2)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 2 wird der Auszubildende nur dann gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.

 

Rz. 6

Das Kriterium, wonach der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat, ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient die Ergänzung der Klarstellung. Die in einigen Ländern auch als allgemeine Schulpflicht bezeichnete Vollzeitschulpflicht ist von der sich daran anschließenden Teilzeitschulpflicht zu unterscheiden.

 
Land Beginn
Alter
Dauer
Jahre der Vollzeitschulpflicht
(1) Baden-Württemberg 5 bis 7 Abschluss Grundschule (i. d. R. 4 Jahre) und 5 Jahre weiterführende Schule (§§ 73 bis 76 BW SchG; zusätzlich Berufsschulpflicht für 3 Jahre oder bis zum 18. Lebensjahr bzw. Besuch einer weiterführenden Schule, §§ 77 f. BW SchG)
(2) Bayern 5 bis 7 9 (zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr, Art. 7 bis 9 BayEUG)
(3) Berlin 5 bis 6 10 (§ 42 BerlinerSchulG)
(4) Brandenburg 5 bis 7 10 (§ 39 BbgSchulG) Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 18.Lebensjahr vollendet hat
(5) Bremen 6 10 (§§ 52 ff. BremSchulG)
(6) Hamburg 5 bis 6 9 (Berufsschulpflicht für 2 Jahre oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, § 39 HmbSG)
(7) Hessen 5 bis 7 9 (§ 59 Hess.Schulgesetz)
(8) Mecklenburg-Vorpommern 6 9 (§§ 41 ff. MV SchG)
(9) Niedersachsen 6 bis 7 9 (oder weniger nach § 65 Abs. 2 NSchG)
(10) Nordrhein-Westfalen 6 10 (Berufsschulpflicht bei Beginn einer Ausbildung im dualen System vor dem 18. Lebensjahr bis zum Ende der Ausbildung – auch über das 18 Lebensjahr hinaus) (§§ 37, 38 SchulG NRW)
(11) Rheinland-Pfalz 6 9 (§§ 59 ff. RP SchulG)
(12) Saarland 5 bis 8 9 (§ 4 Schulpflichtgesetz)
(13) Sachsen 6 bis 7 9 (Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr, § 28 SchuG Sachsen)
(14) Sachsen-Anhalt 6 9 (bei einer Absolvierung von nur 9 Jahren ist ein Berufsvorbereitendes Jahr Pflicht, §§ 36 ff. SchuG SA)
(15) Schleswig-Holstein 6 bis 7 9 (§ 21 SH SchuG)
(16) Thüringen 6 bis 7 10 (§ 19 Thür. SchG)

2.1.3 Erreichen des Maßnahmeziels (Nr. 3)

 

Rz. 7

Förderungsbedürftig sind nach Nr. 3 junge Menschen, deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. Die Arbeitsverwaltung hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, inwieweit der Auszubildende das Maßnahmeziel erreichen kann. Die Agentur für Arbeit ist dabei nicht an die Prognose des Trägers gebunden (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 8; Brecht-Heitzmann, in: SGB III, § 52 Rz. 16; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 52 Rz. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (BSG, Urteil v. 11.5.2000, B 7 AL 18/99 R; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Cosiru, SGB III, § 52 Rz. 11; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 18). Die Eignung des Auszubildenden für die Maßnahme muss nicht nur zu Beginn der Maßnahme, sondern während deren gesamten Dauer vorliegen (BSG, Urteil v. 28.4.1977, SozR 4100 § 151 Nr. 7; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 19; Wagner, a. a. O.). Die Prognoseentscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Hassel, a. a. O., Rz. 7; Schön, a. a. O., Rz. 4).

 

Rz. 8

Hinsichtlich der Frage, ob das Maßnahmeziel erreicht ...

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