Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Einführung eines Berufsorientierungspraktikums. Abs. 1 bestimmt allgemein die Voraussetzungen der am Übergang von der Schule in die Ausbildung ansetzenden Förderung. In Abs. 2 ist der für die Durchführung eines Berufsorientierungspraktikums geltende inhaltliche und zeitliche Rahmen beschrieben. Schließlich ist in Abs. 3 der Umfang der finanziellen Förderung beschrieben. Förderadressat ist der junge Mensch, nicht aber der Arbeitgeber.

 

Rz. 3

Erfahrungen durch Betriebspraktika sind neben Beratung und Unterrichtung durch die Agentur für Arbeit, die Schulen und Kammern zentral für die Berufsorientierung junger Menschen. Bei einem Praktikum werden viele Erfahrungen gesammelt, die im Rahmen der Berufsorientierung eine große Hilfe sein können. Junge Menschen gewinnen auf diese Weise einen direkten Einblick in die täglichen Abläufe von Betrieben und können theoretische Kenntnisse in der Praxis festigen. Die in § 48a geregelten Berufsorientierungspraktika sind inhaltlich offen gestaltet. Wichtig ist, dass nach der Gesetzesbegründung Schülerpraktika nicht durch das Berufsorientierungspraktikum ersetzt werden.

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