Rz. 3

Gesetzestechnisch besteht § 451 ab 1.7.2020 nur aus der Regelung über die Versicherungspflicht von praxisintegrierten Ausbildungen. Am 1.1.2023 wird die Vorschrift zum Abs. 1. Die ursprünglich im Entwurf des § 451 enthaltene Übergangsvorschrift zu Bescheinigungspflichten und darauf bezogene Bußgeldvorschriften wird zu diesem Zeitpunkt als Abs. 2 angefügt. Die Vorschrift ist dazu insgesamt neu gefasst worden. Diese Technik berücksichtigt die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge