Rz. 1

Die Vorschrft ist gemäß Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung vom 27.3.2002 aufgehoben worden.

Durch Art. 2b Nr. 1a des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde ergänzend zum 1.1.2022 der Wegfall auch der Angabe der Vorschrift (in der Inhaltsübersicht) geregelt.

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