Folgende Anforderungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein:

  • Mindestens 2 Personen müssen mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bus, Kleinbus, Pkw oder sonstigen Verkehrsmittel zur Arbeit befördert werden.
  • Die Sammelbeförderung muss für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig sein.

Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung[1] ist gegeben, wenn

  • die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder
  • der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.

Dagegen ist die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden.[2] Die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung dieser Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte fällt unter die steuerfreien Reisekosten.

Freiwillige Fahrgemeinschaft keine steuerfreie Sammelbeförderung

Nimmt der Dienstwageninhaber auf seinem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte einen oder mehrere Kollegen mit, liegt keine Sammelbeförderung vor. Der Begriff Sammelbeförderung verlangt, dass der Arbeitgeber die Beförderung mehrerer Arbeitnehmer organisiert und veranlasst. Sie darf nicht in die Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers fallen.[3]

 
Hinweis

Keine Sammelbeförderung bei privater Dienstwagennutzung

Ein Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann keine steuerfreie Sammelbeförderung begründen, auch wenn der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Mitnahme von Arbeitskollegen angeordnet hat.[4]

Die Beförderung mit einem Dienstwagen oder Taxi auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der bis zu bestimmten Höchstbeträgen pauschal mit 15 % versteuert werden kann.[5]

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