Begriff

Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall einer verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag kraft Gesetzes – und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Säumniszuschläge sind von demjenigen zu entrichten, der die Beiträge oder Steuern zu zahlen hat. Neben einem gewissen Sanktionscharakter verfolgt der Säumniszuschlag auch das Ziel einer angemessenen Verzinsung der Forderung. Zusätzlich soll der Zuschlag die Mehrkosten der Verwaltung decken, die durch die Erinnerungs- und Mahnkosten sowie den Überwachungsaufwand entstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zum Entstehen, zur Höhe und Festsetzung des Säumniszuschlags regeln § 240 AO sowie der Anwendungserlass (AEAO) zu § 240. Nach § 227 AO kann bei Unbilligkeit ein Erlassantrag gestellt werden.

Sozialversicherung: Die Berechnung von Säumniszuschlägen schreibt § 24 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung vor. § 359 SGB III erklärt die Anwendbarkeit auf die Insolvenzgeldumlage, § 10 AAG für die Beiträge zu den Umlagekassen. Die Integrationsämter erheben Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 SGB IX. Der Erlass von Säumniszuschlägen ist nur im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV möglich.

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