Entscheidungsstichwort (Thema)

Beharrliche Arbeitsverweigerung. Außerordentliche Kündigung. Erklärungsfrist des § 12 KSchG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, so stellt das an sich einen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden, wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 dar. Eine Arbeitsverweigerung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

2. Zur Rechtfertigung seiner Leistungsverweigerung gegenüber dem alten Arbeitgeber, kann sich ein Arbeitnehmer, der sich weder innerhalb der Erklärungsfrist des § 12 S. 1 KSchG noch nach Ablauf dieser Frist erklärt hat, nicht darauf berufen, ihm sei noch die Möglichkeit einzuräumen, das neu begründete Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufzulösen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1330/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.09.2003 – 4 Ca 1330/03 –

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 12.02.2003.

Der Kläger war unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten seit dem 02.09.1991 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag u. a. ein am 01.01.1999 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 5 bis 7 d. A.) zugrunde.

Die monatliche Vergütung des Klägers betrug 4.468,19 Euro brutto.

Mit Schreiben vom 13.05.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2002.

Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Dresden mit am 04.12.2002 verkündetem Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.05.2002 nicht aufgelöst wurde. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 07.12.2002 zugestellt und die Beklagte hat ein Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt.

Am 01.10.2002 schloss der Kläger mit der Firma … GmbH einen Arbeitsvertrag (Bl. 39 bis 41 d. A.), wonach er ab dem 01.10.2002 für diese Firma als Auftragskoordinator tätig wurde. In diesem Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vereinbart.

Mit Schreiben vom 23.01.2003 (Bl. 13 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 27.01.2003, 8:00 Uhr, auf dem Betriebsgelände in … zum Dienst einzufinden.

Nachdem der Kläger nicht bei der Beklagten erschien, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.2003 (BL. 14 d. A.) Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr …,

wir hatten Sie mit Schreiben vom 23.01.2003, bei Ihnen eingegangen am 25.01.2003, aufgefordert, sich am 27.01.2003 zur Arbeitsaufnahme auf dem Betriebsgelände in … einzufinden. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen.

Wir fordern Sie daher nochmals auf, sich sofort nach Erhalt dieses Schreibens, spätestens jedoch am Freitag, den 31.01.2003, 8:00 Uhr, auf dem Betriebsgelände in …, einzufinden.

Sollten Sie nicht erscheinen, werden wir eine außerordentliche Kündigung gegen Sie aussprechen.”

Auch auf dieses Schreiben der Beklagten hat sich der Kläger weder gegenüber der Beklagten geäußert, noch erschien er zur Arbeitsaufnahme bei der Beklagten am 31.01.2003.

Mit Schreiben vom 12.02.2003 (Bl. 8 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zum 14.02.2003.

Dieses Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 13.02.2003 zugegangen.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Dresden am 06.03.2003 eingegangenen Klage hat der Kläger u. a. die Auffassung vertreten, dass die Kündigung der Beklagten vom 12.02.2003 unwirksam sei, da ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht vorliege.

Der Kläger meint, dass er nicht gehalten gewesen sei, den Arbeitsvertrag mit seinem neuen Arbeitgeber so auszugestalten, dass er für den Fall des Obsiegens im Kündigungsschutzverfahren sofort zur Beklagten zurückkehren müsse. Die Kündigungsfrist betrage nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.2002 drei Monate zum Quartalsende, so dass das neue Arbeitsverhältnis fristgerecht frühestens zum 30.06.2003 habe gekündigt werden können.

Auch sei das Verstreichen lassen der Wochenfrist durch den Kläger kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 12.02.2003 der Beklagten, zugegangen am 13.02.2003, zum 14.02.2003 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte entgegnet, dass die außerordentliche Kündigung zu Recht erfolgt sei. Obwohl der Kläger mehrfach aufgefordert worden sei seiner Arbeit nachzugehen, sei er dieser ferngeblieben. Der Kläger habe auch keine Gründe für seine Abwesenheit genannt.

Die Beklagte meint, dass auch die verlängerte...

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