Für die Berechnung der Sachbezugsfreigrenze ist auf den einzelnen Kalendermonat abzustellen. Die Monatsgrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Mehrere geldwerte Vorteile, die unter die Kleinbetragsregelung fallen, sind zusammenzurechnen, auch soweit der Arbeitgeber von einzelnen Sachleistungen Lohnsteuer einbehält.

Macht der Arbeitgeber dagegen von der im Einzelfall zulässigen Pauschalbesteuerung Gebrauch, sind diese Sachverhalte mit Blick auf die Aufzeichnungserleichterungen ausgeschlossen. Übersteigt der sich danach ergebende Gesamtwert den Betrag von 50 EUR, unterliegen die einzelnen Sachbezüge insgesamt dem Lohnsteuerabzug.

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