Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind pauschal besteuerte Sachbezüge nach der Vorschrift des § 40 EStG nicht in die Sachbezugsfreigrenze einzubeziehen. Nicht anzurechnen auf die Freigrenze von 50 EUR sind insbesondere einmalige Sachzuwendungen in einer größeren Zahl von Fällen[1], aber auch anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuversteuernde Sachbezüge, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung wählt, sowie geldwerte Vorteile aus steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen.[2]

Die genannten Sachverhalte betreffen regelmäßig eine Vielzahl von Arbeitnehmern, für die im Fall der Pauschalbesteuerung Aufzeichnungserleichterungen in Form eines Sammelkontos bestehen.[3] Ihre Einbeziehung in die Kleinbetragsregelung würde den Sinn und Zweck dieser Aufzeichnungserleichterungen ins Gegenteil verkehren, weil allein für die Prüfung der Sachbezugsfreigrenze eine individuelle Aufteilung erforderlich wäre.

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bleiben bei der Berechnung der Freigrenze außer Ansatz, für die der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % wählt.[4] Die Entscheidung zugunsten der Pauschalsteuer für Sachzuwendungen ist in den Lohnsteuer-Richtlinien ausdrücklich als Ausschlussgrund für die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags genannt.[5]

 
Achtung

Pauschalbesteuerte Bezüge sind nicht auf die 50-EUR-Grenze anzurechnen

Der Arbeitgeber hat es damit bei mehreren Sachleistungen, deren Gesamtwert über der 50-EUR-Grenze liegt, in bestimmten Fällen gleichwohl in der Hand, den kleinen Rabattfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Indem er sich für einzelne Sachbezüge für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entscheidet, können andere geldwerte Vorteile im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze bleiben. Da mehrere Sachbezüge für die Prüfung der Monatsfreigrenze zusammenzurechnen sind, lässt sich durch geschickte Wahl der Besteuerungsart ein Überschreiten der Sachbezugsfreigrenze und damit der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen für sämtliche Sachbezüge eines Monats vermeiden. Im Ergebnis kann dadurch beispielsweise im Rahmen des kleinen Rabattfreibetrags ein steuerfreier Monatsbeitrag für das Fitnessstudio gewährt werden, wenn die dem Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat zufließenden weiteren Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.[6]

Diese Gestaltungsmöglichkeit gilt auch für sog. Streuwerbeartikel (= Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 EUR). Zwar bleiben derartige Sachzuwendungen bei der Anwendung des § 37b EStG ohne weitere Prüfung außer Ansatz. Um andere Sachbezüge bis 50 EUR steuerfrei belassen zu können, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese "Streuwerbeartikel" in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 2 EStG einzubeziehen und zu versteuern. Das Anwendungsschreiben[7] räumt dem Arbeitgeber für Sachleistungen bis zu 10 EUR ein Pauschalierungswahlrecht ein.[8]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio durch Pauschalbesteuerung von Streuwerbeartikel

Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern monatliche Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio im Wert von 50 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat hierzu vertragliche Abmachungen mit dem Fitnessstudio abgeschlossen und leistet als Vertragsschuldner jeweils den gesamten Monatsbeitrag unmittelbar an das Studio. Den 50 EUR übersteigenden Betrag zum tatsächlichen Beitrag des Fitnessstudios zahlt der Arbeitnehmer durch Kürzung seines Nettolohnauszahlungsbetrags. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer im Dezember ein Weihnachtspräsent im Wert von 10 EUR. Der Arbeitgeber behandelt sie als "Streuwerbeartikel" und nimmt insoweit keine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG vor.

Ergebnis: Die einzelnen Zuwendungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Da sie im Dezember die Freigrenze von 50 EUR überschreiten, gehören die Sachzuwendungen grundsätzlich insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Durch das Pauschalierungswahlrecht kann der Arbeitgeber aber das Weihnachtspräsent nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuern, obwohl es sich dabei grundsätzlich um einen nicht nach § 37b EStG zu erfassenden "Streuwerbeartikel" handelt. Eine Aufzeichnung im Lohnkonto ist nicht erforderlich. Die pauschal versteuerten Sachleistungen bleiben bei der Prüfung, ob die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten ist, außer Betracht. Durch diese Pauschalversteuerung bleibt der Fitnessstudio-Beitrag im Dezember weiterhin steuerfrei.

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