Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, sofern ein Arbeitgeber lediglich vereinzelt und auf Wunsch eines Arbeitnehmers eine Sabbatical-Vereinbarung abschließt (also ohne dahinterstehende Grundsätze). Es besteht in diesen Fällen zumeist kein kollektiver Bezug.

Der Betriebsrat hat jedoch, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem beteiligten Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird, mitzubestimmen.[1] Ist im Unternehmen ein Betriebsrat gebildet, muss dieses Mitbestimmungsrecht entsprechend beachtet werden.

In der betrieblichen Praxis werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung und Durchführung eines Sabbaticals zumeist in Form einer allgemeingültigen Betriebsvereinbarung festgehalten. Eine Betriebsvereinbarung ist jedoch nur möglich, soweit tarifvertraglich keine abweichende Regelung besteht. Zusätzlich zur Betriebsvereinbarung sollte mit dem einzelnen Arbeitnehmer gleichwohl eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden, welche die wesentlichen Rahmenbedingungen enthält.

[1] § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG,

Zudem kommen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zur Lage der Arbeitszeit und zur vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht.

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