Eine Vereinbarung sollte aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen[1] schriftlich getroffen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie etwa

  • die Durchführung der Arbeitszeitansparung,
  • die mögliche Dauer des Sabbaticals,
  • Regelungen zur Vergütung,
  • Regelungen zur Urlaubsentstehung während des Sabbaticals,[2]
  • Regelung zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
  • Versicherungen,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • und anderen Sonderleistungen des Arbeitgebers sowie
  • gerade aus Arbeitnehmersicht – die Aufgabe und Position des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr.

S. "Sabbatical, Wertguthabenvereinbarung"

Teilweise wird in einer solchen Vereinbarung direkt sowohl die Ansparphase als auch die anschließende Dauer des Sabbaticals konkret geregelt. Es ist aber auch möglich, dass zunächst nur die Ansparphase zeitlich fixiert und die konkrete Lage des Sabbaticals noch offen gelassen wird.

Darüber hinaus kann kollektivrechtlich, z. B. im Wege einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbaticals vorgesehen sein. Dies geschieht regelmäßig unter Benennung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und der Festlegung der Durchführungsart.

 
Hinweis

Nachweisgesetz beachten

Nicht nur aus sozialversicherungsrechtlichen Aspekten wird empfohlen, diese Vereinbarung schriftlich abzuschließen. Seit der Änderung des Nachweisgesetzes sollte zudem sorgfältig geprüft werden, ob einzelne Regelungen auch darunter fallen. Das Sabbatical als solches fällt anders als der Erholungsurlaub nach herrschender Meinung nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NachweisG; doch werden andere Teile der Vereinbarung, wie beispielsweise Arbeitszeit oder Vergütung betroffen sein. S. "Anforderungen an Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz"

[2] Insbesondere kann der vertragliche und gesetzliche Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase auf Null gekürzt werden, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch keine Arbeitsleistung erbringt; vgl. BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 406/17.

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