2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Rumänien tätig sind, unterliegen der rumänischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an die rumänische Arbeitskammer

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Rumänien vorübergehend beschäftigt ist, beim rumänischen Arbeitsamt mit einem Formular angemeldet werden. Eine Kopie dieses Formulars muss dem rumänischen Auftraggeber übermittelt werden. Für die Entsendemitteilung werden Angaben

  • zum entsendenden Unternehmen,
  • zu den Arbeitnehmen (persönliche Angaben, Beruf) und
  • zur Tätigkeit in Rumänien (Beginn, Dauer, Arbeitsort)

benötigt.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die rumänischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das rumänische Arbeitsamt und muss diesem auf Verlangen Unterlagen zu Arbeitsverträgen, Gehältern, der Arbeitsdauer und Anwesenheitslisten für die einzelnen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.

 
Wichtig

Aufbewahrungspflichten

Das rumänische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung bis zu 3 Jahre aufbewahrt werden müssen. Weiterhin muss von allen Unterlagen eine Übersetzung in rumänischer Sprache vorliegen.

2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich 5 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens bei Arbeitsbeginn vorliegen. Ein Arbeitnehmer kann maximal für 24 Monate entsandt werden. Ein Austausch der Arbeitnehmer nach 24 Monaten ist nicht möglich.

2.3.3 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 5.000 RON bis 9.000 RON erhoben werden.

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