Personen, die der Versicherungspflicht der Nichtversicherten unterliegen, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Sie werden wieder Mitglied der Krankenkasse bzw. dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Hierbei ist es unerheblich, wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Personen, die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert waren, werden ebenfalls Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Sollte diese nicht ermittelbar sein, kann die Person eine Krankenkasse wählen. War eine Person zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert, muss der Status geprüft werden. Ist die Person dem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, gelten die Krankenkassenwahlrechte.[1]

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