Art. 1 - 3 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Ziel der Richtlinie

 

(1) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

 

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Art. 2 Definition

 

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

 

(2) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen:

 

a)

normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,

 

b)

Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,

 

c)

persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,

 

d)

persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,

 

e)

Sportausrüstungen,

 

f)

Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

 

g)

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.

Art. 3 Allgemeine Regeln

Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Art. 4 - 8 Abschnitt II Pflichten der Arbeitgeber

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Eine persönliche Schutzausrüstung muß hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Stets muß eine persönliche Schutzausrüstung

 

a)

Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,

 

b)

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,

 

c)

den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen,

 

d)

dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen.

 

(2) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den betreffenden Risiken gewährleistet sein.

 

(3) Die Bedingungen, unter denen eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muß, ergeben sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer ihres Einsatzes, aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der persönlichen Schutzausrüstung.

 

(4) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

 

(5) Im Unternehmen und/oder Betrieb sind geeignete Informationen über jede einzelne persönliche Schutzausrüstung, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich sind, zu liefern und zur Verfügung zu halten.

 

(6) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muß durch die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den nationalen Praktiken vorsehen, daß die Arbeitnehmer um einen Kostenbeitrag zu bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Fällen ersucht werden, in denen das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt ist.

 

(7) Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer vorab darüber, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt.

 

(8) Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch.

 

(9) Außer in besonderen Ausnahmefällen darf die persönliche Schutzausrüstung nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Sie ist gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen.

Die Bedienungsanleitung muß dem Arbeitnehmer verständlich sein.

Art. 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

 

(1) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird.

Diese Bewertung umfaßt:

 

a)

die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können,

 

b)

die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe a) genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefa...

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