(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragt, oder die aufnehmende Niederlassung folgende Bedingungen erfüllen:

 

a)

den Nachweis erbringen, dass die aufnehmende Niederlassung und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;

 

b)

den Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers mindestens drei bis zwölf Monate ohne Unterbrechung (Führungskräfte und Spezialisten) bzw. mindestens drei bis sechs Monate ohne Unterbrechung (Trainees) in dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt war.

 

c)

einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben des Arbeitgebers mit Angaben zu folgenden Aspekten vorlegen:

i)

Einzelheiten zur Dauer des Transfers und zum Standort der aufnehmenden Niederlassung bzw. Niederlassungen;

ii)

Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige eine Position als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in der bzw. den aufnehmenden Niederlassung(en) in dem betreffenden Mitgliedstaat innehat;

iii)

Höhe des Arbeitsentgelts und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers;

iv)

Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

 

d)

den Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige als Führungskraft oder Spezialist über die berufliche Qualifikation und Erfahrung und als Trainee über einen Hochschulabschluss verfügt, die bzw. der in der aufnehmenden Niederlassung, in die er transferiert werden soll, erforderlich ist;

 

e)

gegebenenfalls anhand von Dokumenten nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf die sich der Antrag bezieht, erfüllt;

 

f)

ein nach nationalem Recht gültiges Reisedokument des Drittstaatsangehörigen und — sofern verlangt — einen Visumantrag oder ein Visum vorlegen; die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entsprechen muss;

 

g)

unbeschadet bilateraler Abkommen nachweisen, dass für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht, eine Krankenversicherung besteht oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde; der Versicherungsschutz muss sich auf alle Risiken erstrecken, die normalerweise für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats abgedeckt sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g genannten Unterlagen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats vorlegt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Anschrift des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angibt.

 

(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass

 

a)

alle Bedingungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die für entsandte Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen gelten, während des unternehmensinternen Transfers hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit Ausnahme des Arbeitsentgelts erfüllt sein müssen. In Ermangelung eines Systems der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen können die Mitgliedstaaten Tarifverträge zugrunde legen, die allgemein für alle vergleichbaren Unternehmen im geografischen Gebiet und die betreffende Berufsgruppe oder den betreffenden Industriezweig gelten, und/oder Tarifverträge, die auf nationaler Ebene von den repräsentativsten Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wurden und in ihrem gesamten nationalen Hoheitsgebiet Anwendung finden;

 

b)

das während des gesamten unternehmensinternen Transfers dem Drittstaatsangehörigen gewährte Arbeitsentgelt nicht ungünstiger als das Arbeitsentgelt sein darf, das den Staatsangehörigen des betreffenden aufnehmenden Mitgliedstaats in vergleichbaren Positionen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat, in dem die aufnehmende Niederlassung ihren Sitz hat, gewährt wird.

 

(5) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der unternehmensinte...

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