(1) Wird der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eine Außengrenze, so ist der zweite Mitgliedstaat berechtigt, als Beleg dafür, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers in den zweiten Mitgliedstaat einreist, folgende Nachweise zu verlangen:

 

a)

eine Kopie der von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Mitteilung, oder

 

b)

ein Schreiben der aufnehmenden Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat, worin mindestens die Einzelheiten der Dauer der Mobilität innerhalb der Union und des Standorts bzw. der Standorte der aufnehmenden Niederlassung(en) im zweiten Mitgliedstaat angegeben werden.

 

(2) Entzieht der erste Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Behörden des zweiten Mitgliedstaats.

 

(3) Die aufnehmende Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats über jedwede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde.

 

(4) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unverzüglich jedwede Beschäftigungstätigkeit einstellt und sein Hoheitsgebiet verlässt, wenn

 

a)

dies dem zweiten Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 mitgeteilt wurde, er eine derartige Mitteilung aber vorschreibt;

 

b)

er gemäß Artikel 21 Absatz 6 abgelehnt hat;

 

c)

er einen Antrag auf langfristige Mobilität gemäß Artikel 22 Absatz 3 abgelehnt hat;

 

d)

der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität für andere Zwecke verwendet wird als die, für die er ausgestellt wurde,

 

e)

die Bedingungen, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

 

(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen gestattet der erste Mitgliedstaat auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats die Wiedereinreise des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen ohne Formalitäten und unverzüglich. Dies gilt auch, wenn der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer abgelaufen oder während des Zeitraums der Ausübung der Mobilität im zweiten Mitgliedstaat entzogen worden ist.

 

(6) Überschreitet der Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert die Einreise bzw. lehnt die Mobilität von Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, ab.

 

(7) Die Mitgliedstaaten können gegen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige aufnehmende Niederlassung Sanktionen nach Artikel 9 verhängen, wenn

 

a)

die aufnehmende Niederlassung es versäumt hat, die Mobilitätsausübung des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 mitzuteilen,;

 

b)

der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität für andere Zwecke verwendet wird als die, für die er ausgestellt wurde;

 

c)

der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht bei dem Mitgliedstaat eingereicht wurde, in dem der insgesamt längste Aufenthalt erfolgt,

 

d)

der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Kriterien und Bedingungen, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde, nicht mehr erfüllt und die aufnehmende Niederlassung es versäumt, diese Änderung den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats mitzuteilen;

 

e)

der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im zweiten Mitgliedstaat seine Beschäftigung aufgenommen hat, obwohl die Bedingungen für die Mobilität in Fällen nicht erfüllt waren, in denen Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d gilt.

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