(1) Die Mitgliedstaaten können die aufnehmende Niederlassung zur Verantwortung ziehen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs-, Aufenthalts- und Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten werden.

 

(2) Wird die aufnehmende Niederlassung gemäß Absatz 1 zur Verantwortung gezogen, so legt der betreffende Mitgliedstaat Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

(3) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie vor. Dazu gehören Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.

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