(1) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen von dem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen, sind berechtigt, sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten und in einer anderen Niederlassung, die im letztgenannten Mitgliedstaat ansässig ist und dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört, zu arbeiten, und dies für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen je Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.

 

(2) Der zweite Mitgliedstaat kann von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat verlangen, dem ersten und dem zweiten Mitgliedstaat die Absicht des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, in einer im zweiten Mitgliedstaat ansässigen Niederlassung zu arbeiten, mitzuteilen. In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:

 

a)

zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder

 

b)

sobald — nach Zulassung des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.

 

(3) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:

 

a)

ein Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;

 

b)

der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Abordnungsschreiben, die dem ersten Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt wurden;

 

c)

gegebenenfalls Unterlagen, die belegen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, erfüllt;

 

d)

ein gültiges Reisedokument nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und

 

e)

die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in den genannten Unterlagen angegeben ist.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass diese Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden.

 

(4) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat nach Absatz 6 keine Einwände erhoben, so kann die Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers erfolgen.

 

(5) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt, so kann die Mobilität nach der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat unverzüglich oder jederzeit danach innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers eingeleitet werden.

 

(6) Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Meldung ablehnen, wenn

 

a)

die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder in Absatz 3 Buchstabe a, c oder d dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;

 

b)

die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden;

 

c)

die Höchstdauer des Aufenthalts im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 oder Absatz 1 dieses Artikels erreicht wurde.

Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und die aufnehmende Niederlassung im ersten Mitgliedstaat unverzüglich über ihre Ablehnung der Mobilität.

 

(7) Lehnt der zweite Mitgliedstaat nach Absatz 6 dieses Artikels die Mobilität ab und hat die Mobilität noch nicht stattgefunden, so darf der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nicht arbeiten. Hat die Mobilität bereits stattgefunden, so gilt Artikel 23 Absätze 4 und 5.

 

(8) Wird der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer innerhalb der Höchstdauer gemäß Artikel 12 Absatz 1 vom ersten Mitgliedstaat verlängert, so ist der Inhaber des verlängerten Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer weiterhin befugt, in dem zweiten Mitgliedstaat, dem dies mitgeteilt wurde, vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Höchstdauer zu arbeiten.

 

(9) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.

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