Auch bei branchenüblichen, wechselseitigen Arbeitnehmerrabatten und Preisvorteilen innerhalb eines Konzerns werden in aller Regel steuerpflichtige Lohnbestandteile vorliegen.

Da für die Drittrabatte der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nicht gilt, kommt der Berechnung des Rabattvorteils besondere Bedeutung zu. Dabei wird vom üblichen Endverbraucherpreis die Zahlung des Arbeitnehmers abgezogen, der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Rabattvorteil. Endverbraucherpreis ist der Betrag, der

  • im allgemeinen Geschäftsverkehr
  • von Letztverbrauchern
  • in der Mehrzahl der Verkaufsfälle

für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung

Die komplizierte Ermittlung des Endverbraucherpreises kann durch eine Vereinfachungsregelung umgangen werden. Auf die Feststellung des Endverbraucherpreises kann verzichtet werden. Stattdessen kann er mit 96 % des konkreten Preises angesetzt werden, zu dem die Drittfirma das Produkt fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der übliche Endpreis kann aber auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive sämtlicher Nebenkosten sein, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher – ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Bestelltags – am inländischen Markt angeboten wird. Als Markt gelten in diesem Sinne alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Bei Anwendung des "günstigsten Marktpreises im Inland" findet der Bewertungsabschlag von 4 % keine Anwendung.[1]

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