Von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen sind Versicherungsbeiträge, die als Geldleistung gewertet werden. Keine Sachbezüge, sondern (nicht begünstigte) Geldleistungen sind Beiträge zu einer Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz, sondern in Form der Beitragskostenerstattung eine Geldleistung verlangen kann.

Der BFH hat in 2 Urteilen zur Krankenversicherung entschieden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz in Höhe der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge Sachlohn darstellt.[1] Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung. Die Gewährung von Versicherungsschutz stellt immer dann einen Sachbezug dar, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist.[2] Folglich kann in diesem Fall die monatliche Freigrenze von 50 EUR zur Anwendung kommen.

Hingegen wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Ist der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und erhält er von seinem Arbeitgeber (monatliche) Zuschüsse für die Versicherung, handelt es sich dementsprechend um eine (nicht begünstigte) Geldleistung.

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