Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 1 Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen Rechtsanwalt oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen als Verfahrensbevollmächtigte schriftlich beim BAG einzulegen.[1] Eine Einlegung beim LAG wahrt die Beschwerdefrist nicht.

Eine Belehrung über den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, deshalb ist § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht anzuwenden. Es reicht der Hinweis auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde.

Da es sich bei der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde um eine Notfrist handelt, besteht bei Versäumung der Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von 2 Wochen seit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, beantragt werden, § 234 ZPO. Die Frist beginnt also zu laufen, wenn der Prozessbevollmächtigte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumnis hätte erkennen können.[2]

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beschwerte Partei nicht in der Lage ist, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dann kann die Partei zunächst Prozesskostenhilfe beantragen. Das Hindernis für die Einlegung wie für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entfällt mit der Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsverfahren. Hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ist diese zu gewähren, auch wenn inzwischen die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer hat 1 Monat seit Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist bewilligenden Beschlusses Zeit, seine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.[3]

[3] BAG, Beschluss v. 19.9.1983, 5 AZN 446/83.

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