Die Nichtzulassung der Revision durch das LAG kann selbstständig durch die Beschwerde angefochten werden, § 72a Abs. 1 ArbGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde[1] richtet sich grundsätzlich nicht gegen die materielle Entscheidung des LAG, sondern gegen dessen Verfahrensentscheidung, die Revision nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Verfahrensbeschwerde, sondern nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen statthaft. Sie kann auch auf einen absoluten Revisionsgrund oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden. Hat eine Partei gegen ein zu ihren Lasten ergehendes Urteil allerdings einen Verzicht auf Rechtsmittel erklärt, ist die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil die Beschwerde ihren Zweck, nämlich die revisionsrechtliche Überprüfung der Entscheidung, nicht erreichen kann. Ein Rechtsmittelverzicht muss jedoch klar und unmissverständlich formuliert worden sein. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Partei den Willen hatte, die betreffende Entscheidung unwiderruflich als endgültig hinzunehmen. Der Verzicht auf Kenntnis der Urteilsgründe ist kein Rechtsmittelverzicht.[2]

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch nicht inzident überprüft werden. Die Partei, deren Befangenheitsgesuch abgelehnt worden ist, ist auf die beim Ausgangsgericht zu erhebende Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG zu verweisen.[3]

2.1 Einlegungsfrist

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 1 Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen Rechtsanwalt oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen als Verfahrensbevollmächtigte schriftlich beim BAG einzulegen.[1] Eine Einlegung beim LAG wahrt die Beschwerdefrist nicht.

Eine Belehrung über den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, deshalb ist § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht anzuwenden. Es reicht der Hinweis auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde.

Da es sich bei der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde um eine Notfrist handelt, besteht bei Versäumung der Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von 2 Wochen seit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, beantragt werden, § 234 ZPO. Die Frist beginnt also zu laufen, wenn der Prozessbevollmächtigte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumnis hätte erkennen können.[2]

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beschwerte Partei nicht in der Lage ist, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dann kann die Partei zunächst Prozesskostenhilfe beantragen. Das Hindernis für die Einlegung wie für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entfällt mit der Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsverfahren. Hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ist diese zu gewähren, auch wenn inzwischen die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer hat 1 Monat seit Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist bewilligenden Beschlusses Zeit, seine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.[3]

[3] BAG, Beschluss v. 19.9.1983, 5 AZN 446/83.

2.2 Form der Einlegung

Die Beschwerdeschrift[1] hat die genaue Bezeichnung des Urteils des LAG zu enthalten, gegen das im Ergebnis Revision eingelegt werden soll. Anzugeben sind deshalb:

  • das Rechtsschutzziel, d. h. ein sachgerechter Antrag;
  • das Gericht;
  • Datum und Aktenzeichen der Entscheidung;
  • namentliche Bezeichnung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.[2]

 
Praxis-Tipp

In der Praxis empfiehlt es sich, die Sollvorschrift wie eine Mussvorschrift zu behandeln und deshalb das anzufechtende Urteil auf jeden Fall beizufügen, um irreparable Fehler zu vermeiden.

Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) trat zum 1.1.2022 in Kraft.[3] Alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen sind dann per beA einzureichen, die Einhaltung dieser Form ist dann Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei Nichteinhaltung wird eine Revisionseinlegung unwirksam sein. Rügeloser Verzicht durch die Gegenseite ist ebenso wenig möglich wie eine Heilung gemäß § 130a Abs. 6 ZPO. Selbst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird am Organisationsverschulden des Anwalts scheitern, wenn die Nutzung des beA n...

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