(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Die Anordnung oder Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen; dies gilt nicht bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort. 3Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. 4Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

 

(2) 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig oder überwiegend seinen Dienst leistet.3Hat der Berechtigte keine Dienststätte im Sinne des Satzes 2, gilt die Dienststelle, der der Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. 4Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. 5Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.

 

(3) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass eine Anordnung oder Genehmigung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.

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