(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,

 

1.

[1]durch Rechtsverordnung die in den $8$ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen,

Bis 09.06.2023:

1.

durch Rechtsverordnung die Höhe der nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 erstattungsfähigen Aufwendungen festzulegen und den veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen anzupassen,

 

2.

durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,

 

3.

durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,

 

4.

durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland[2] [Bis 09.06.2023: vom Inland in das Ausland und im Ausland] Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

 

(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.[3]

 

(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten[4] [Bis 09.06.2023: Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten] der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[3] Abs. 2 tritt am 24. Dezember 2008 in Kraft.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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