(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. |
[1]durch Rechtsverordnung die in den $8$ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen, |
Bis 09.06.2023:
1. |
durch Rechtsverordnung die Höhe der nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 erstattungsfähigen Aufwendungen festzulegen und den veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen anzupassen, |
2. |
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern, |
3. |
durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, |
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.[3]
(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten[4] [Bis 09.06.2023: Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten] der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
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