(1) 1Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. 2Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten[1] im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(2) 1Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anordnung durch die oberste Dienstbehörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden[2] oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Anordnungsbefugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
(3) Abweichend von § 4 Satz 1 werden bei Auslandsdienstreisen für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet.
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