(1) 1Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 90 Euro je Übernachtung erstattet. [2] [Bis 09.06.2023: Die nachgewiesenen Übernachtungskosten werden bis zu 70 EUR je Übernachtung erstattet. ] 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat. 3Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise, zu kürzen. 4Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent betragen.[3]

 

(2)[4] Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.

Bis 09.06.2023:

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Dienstreisen am oder zum Wohnort oder wenn der Dienstreisende eine seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(3)[5] Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

 

1.

bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird,

 

2.

wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist oder

 

3.

bei Dienstreisen am oder zum Wohnort, außer wenn dabei eine Übernachtung am Wohnort außerhalb der Wohnung aus dienstlichen Gründen angeordnet ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[5] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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