(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. [Bis 09.06.2023: 1Diese Auslagen können den in § 15 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 75 Prozent erstattet werden.] [1]

 

(2) 1Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. 2Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung gewährt werden.

 

(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden bis 09.06.2023.

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