1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. 2Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleich. 3Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird der für die Ausbildung maßgebende Dienstort von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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