(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als der Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich. 3Das Finanzministerium wird ermächtigt eine Rechtsverordnung zur Regelung des Trennungsgeldes zu erlassen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. 3Satz 1 gilt auch bei Abordnungen im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung notwendig sind.

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