(1) 1Dienstreisende solcher Dienstzweige oder Dienstgeschäfte, die häufig wiederkehrende, gleichartige und in der Regel nicht mit einer Übernachtung verbundene Dienstreisen innerhalb des Landes oder häufige Dienstreisen nach demselben Ort durchführen, erhalten an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9 bis 12) entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann nach Stundensätzen oder als Tages- oder Monatspauschale gewährt werden. 3Der nach Satz 1 in Betracht kommende Personenkreis und die Höhe der Aufwandsvergütung werden durch die obersten Dienstbehörden bestimmt.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Dienstreisenden seines Amtes wegen Unterkunft oder Verpflegung zu stark herabgesetzten Preisen zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird vom ersten Tage der Gewährung dieser Leistungen an höchstens die Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt; § 12 bleibt unberührt.

 

(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten[1] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport] kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden ab 26.11.2010.

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