(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen

 

1.

zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte,

 

2.

aus Anlass der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter und

 

3.

von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.

2Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. 3Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen keiner Anordnung oder Genehmigung.

 

(2) 1Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

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