Obgleich dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für Arbeitgeberbewirtungen bis zu 60 EUR wegen der im Normalfall vorrangig zu beachtenden Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Auswärtstätigkeiten in der Praxis keine allzu große Bedeutung zukommen dürfte, hat der Gesetzgeber eigens hierfür eine Pauschalierungsvorschrift eingeführt.[1] Der Arbeitgeber kann im Falle der Besteuerung mit den amtlichen Sachbezugswerten (Mahlzeiten bis 60 EUR) die Steuer mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % sozialabgabenfrei übernehmen.

Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift

Das Lohnbüro kann stattdessen den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug aus einer Arbeitgeberbewirtung während dienstlicher Reisetätigkeiten bei der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM unterwerfen.

Pauschalierungsmöglichkeit für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse

Gewährt der Arbeitgeber Auslösungen, die über die steuerfreien Verpflegungspauschbeträge hinausgehen, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden, soweit der Arbeitgeberersatz die dem Arbeitnehmer jeweils zustehende steuerfreie Pauschale um nicht mehr als 100 % übersteigt.[2] Bei der Berechnung des möglichen Pauschalierungsbetrags bleibt die Kürzung für unentgeltlich gewährte Mahlzeiten durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung scheidet allerdings für Tage aus, an denen die 8-Stundengrenze nicht erreicht wird oder die 3-Monatsfrist abgelaufen ist.

 
Praxis-Tipp

Sachbezugswertbesteuerung statt steuerfreier Arbeitgeberersatz

Mit Blick auf das komplizierte Kürzungsverfahren kann es sich empfehlen, an Reisetagen mit Verköstigung durch den Arbeitgeber, auf den steuerfreien Arbeitgeberersatz der Verpflegungskosten zu verzichten, und (nur) die tatsächlichen Kosten der auf den Namen des Arbeitgebers lautenden Rechnungsbelege zu tragen. Der durch die Kostenübernahme entstehende geldwerte Vorteil für die Verpflegung ist durch den Ansatz der betragsmäßig geringen amtlichen Sachbezugswerte zu erfassen, wenn aus Sicht des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug besteht, z. B. weil keine betrieblichen Reisekostenaufzeichnungen geführt werden.

Durch die sozialabgabenfreie Pauschalbesteuerung mit 25 % ergibt sich bei beruflichen Auswärtstätigkeiten mit Arbeitgeberbewirtung bis 60 EUR eine zu vernachlässigende Steuerbelastung. Eine entsprechende Anpassung der betrieblichen Reisekostenverordnung, die steuerfreie Verpflegungspauschalen nur für Tage ohne Arbeitgeberverpflegung vorsieht, kann hierzu im Einzelfall erforderlich sein.

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