Für geschäftliche Bewirtungen durch den Arbeitgeber, wenn also Fremde beteiligt sind, etwa Kunden oder Geschäftspartner, ist ebenfalls kein Arbeitslohn zu erfassen. Dasselbe gilt für den geldwerten Vorteil eines außergewöhnlichen Arbeitsessens des Arbeitgebers (60-EUR-Grenze[1]), der weiterhin nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist.[2] Die Abgabe der Mahlzeit erfolgt hier in ganz überwiegend betrieblichem Interesse, das sowohl beim Arbeitnehmer als auch bei den anderen teilnehmenden Personen die Erfassung steuerpflichtiger Einnahmen ausschließt. Dagegen kann eine Kürzung der Verpflegungspauschale auch in diesen Fällen der Arbeitgeberbewirtung infrage kommen. Nach dem für die Kürzung maßgebenden Prinzip der Unentgeltlichkeit ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge