Der Gesetzgeber legt kraft Fiktion auch eine Bildungseinrichtung als Tätigkeitsstätte fest, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.[1] Die Fahrten zur Bildungseinrichtung fallen damit unter die Regeln der Entfernungspauschale. Hier kommt eine weitergehende Berücksichtigung der Kosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht, wenn der Steuerpflichtige auswärts untergebracht ist.[2]

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insoweit vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seines Studiums oder im Rahmen der Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder während der gesamten Ausbildung nur eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder einen Minijob ausübt.[3] Das Niedersächsische FG verneint auch bei einem Teilzeitstudium ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit das Vorliegen eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und nicht mit der begrenzten Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.[4]

Die gesetzliche Fiktion der ersten Tätigkeitsstätte für vollzeitige Bildungsmaßnahmen gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme (im Urteilsfall 4 Monate) besucht wird.[5] Die Dauer einer Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte nach den gesetzlichen Reisekostenbestimmungen unerheblich, sofern es sich um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt.

Sieht die Studienordnung vor, dass der Studierende einen Abschnitt an einer anderen Hochschule, etwa im Rahmen eines Auslandssemesters absolvieren kann bzw. muss, wird an der anderen (auswärtigen) Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet.[6] Der Studierende kann die durch das Auslandssemester anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Bestimmungen als Werbungskosten zum Abzug bringen. Das Entsprechende gilt für ein Praxissemester oder Praktikum, das der Studierende im Rahmen eines Dienstverhältnisses ableistet.

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