Reisekosten sind arbeitsrechtlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers anlässlich einer im Interesse des Arbeitgebers erbrachten und vom Arbeitnehmer geschuldeten Reisetätigkeit wie z. B. Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Der Begriff der Reisekosten ist arbeitsrechtlich nicht definiert, seine Verwendung in Individualarbeitsverträgen oder Kollektivvereinbarungen daher auslegungsbedürftig.[1] Nicht zu den Reisekosten gehört die Anfahrt des Arbeitnehmers zu seinem regelmäßigen (ersten) Arbeitsplatz; es handelt sich vielmehr um Kosten der persönlichen Lebensführung.[2] Der Begriff und die Bedeutung der Reisekosten im Arbeitsrecht sind von der steuerrechtlichen Behandlung zu unterscheiden. Arbeitsrechtlich ist weiterhin zwischen der Erstattung von Reisekosten und der Pflicht zur Vergütung von Reisezeiten zu unterscheiden.[3] Reisekosten gehören zu den in analoger Anwendung der §§ 670, 675 BGB vom Arbeitgeber als "Auftraggeber" zu erstattenden freiwilligen Vermögensopfern des Arbeitnehmers. Sie gehören somit nicht zum Entgelt und sind daher auch nicht von Lohnersatzansprüchen, z. B. nach dem EFZG, umfasst.

Nicht zu den Reisekosten gehört der sog. "Eigenschaden" des Arbeitnehmers, d. h. Einbußen an seinen Vermögenswerten, die er im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt hat (z. B. bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug während einer Dienstreise).

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 22.12.2009, 3 AZR 936/07, zur Reisekostenerstattung gem. § 10 TVAöD-BT, BBiG bei Anfahrt zu einer auswärtigen Berufsschule.
[2] Vgl. zur Abgrenzung BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 424/17; BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 14/10, zur Kostenerstattung für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
[3] S. Abschn. 4.

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