Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Für die Frage, welches Land der Flugreise während einer mehrtägigen Auslandsreise vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird, ist deshalb auf den Zeitpunkt der Landung abzustellen; Zwischenlandungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Abflug und der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld von 40 EUR anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Verpflegungspauschale bei 2-tägiger Flugreise

Ein Firmeninhaber unternimmt eine mehrtägige Geschäftsreise nach Australien. Die Reise beginnt am ersten Tag um 14 Uhr in Frankfurt. Am übernächsten Tag kommt er in Australien (Sydney) an.

Ergebnis: Für den ersten Tag der Geschäftsreise kann er die inländische Verpflegungspauschale von 14 EUR (Anreisetag), für den zweiten Reisetag den für Österreich maßgebenden Pauschbetrag von 50 EUR und für den Ankunftstag in Australien sowie für die folgenden Aufenthaltstage das jeweils für Australien maßgebliche Auslandstagegeld (57 EUR/38 EUR) als Betriebsausgabe abziehen.

Mahlzeiten im Flugzeug

Im Flugzeug unentgeltlich angebotene Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Verpflegung um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Keine Kürzung der steuerlichen Verpflegungsspesen wird durch die bei Kurzstreckenflügen gewährten Knabbereien bewirkt, da Chips, Salzstangen, Müsli- oder Schokoriegel keine Mahlzeit darstellen. Wer für seine Reise einen Billigflugtarif wählt, ist ohne weitere Prüfung auch künftig auf der sicheren Seite und braucht keine Kürzung vorzunehmen.[2]

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