Bei einer mehrtägigen Auslandsreise richtet sich das jeweilige Auslandstagegeld nach dem Land, das der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, weil es sich um den Rückreisetag einer mehrtägigen Auslandsreise handelt, ergibt sich das zutreffende Auslandstagegeld nach den für eintägige Reisen geltenden Regeln. Für Rückreisetage ist also auf den letzten Tätigkeitsort im Ausland abzustellen. Der Zeitpunkt des Grenzübertritts ist nicht entscheidend.

Bloße Übernachtung nicht ausreichend

Als Land der letzten Tätigkeitsstätte kommt dabei nur ein Land in Betracht, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich beruflich tätig geworden ist. Die Übernachtung im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ist nicht ausreichend. Dadurch können das Auslandstagegeld für Verpflegung und das Auslandsübernachtungsgeld in bestimmten Fällen nach unterschiedlichen Ländern zu berechnen sein.

 
Praxis-Beispiel

Pauschbetragsberechnung nach unterschiedlichen Ländern

Ein in Köln wohnhafter Kundendienstvertreter ist in einer Woche von Montag bis Freitag auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Am Montag und Dienstag besucht er Kunden in den Niederlanden, wo er auch übernachtet, am Mittwochmorgen reist er nach Gent (Belgien). Noch am selben Tag kehrt er ins Inland zurück. Die restlichen Tage seiner Reise übernachtet er in verschiedenen Städten in Deutschland.

Ergebnis: Bis einschließlich Mittwoch liegt eine mehrtägige Auslandsreise vor. Für Montag und Dienstag sind die für die Niederlande maßgeblichen Auslandstagegelder (32 EUR bzw. 47 EUR) anzuwenden, für Mittwoch das für Belgien maßgebliche Auslandstagegeld (59 EUR). Erst ab Donnerstag gelten die für Inlandsreisen maßgeblichen Verpflegungssätze von 28 EUR bzw. 14 EUR, je nach Reisedauer des einzelnen Kalendertags. Zu beachten ist, dass für Mittwoch noch das für Belgien maßgebende Auslandstagegeld von 59 EUR anzuwenden ist, während sich die Übernachtung nach den Inlandskosten richtet.

Mitternachtsregelung auch für Auslandsreisen anwendbar

Beginnt der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit an einem Tag und beendet er sie am darauffolgenden Tag ohne zu übernachten, darf die gesamte Abwesenheitsdauer zusammengerechnet werden und als eintägige Auslandsreise behandelt werden – sog. Mitternachtsregelung.[1]

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