Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag für den letzten Tätigkeitsort im Ausland anzusetzen. Werden während einer eintägigen Auslandsreise mehrere Tätigkeitsstätten in verschiedenen Ländern aufgesucht, ist der Pauschbetrag für das Land der letzten ausländischen Tätigkeitsstätte maßgeblich. Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Auslands- und Inlandsreise am gleichen Kalendertag

Ein in Stuttgart beschäftigter Außendienstmitarbeiter hat am 20.3. eine Besprechung in Straßburg. Anschließend trifft er sich mit einem Geschäftspartner in Basel und nimmt auf der Rückreise einen Termin in Freiburg wahr. Der Arbeitnehmer beginnt die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit um 7 Uhr und kommt um 21 Uhr wieder in Stuttgart an.

Ergebnis: Die steuerfreie Vergütung und der Werbungskostenabzug für die anlässlich der eintägigen Auslandsreise entstandenen Verpflegungskosten bestimmen sich nach dem für die Schweiz (= Land der letzten ausländischen Tätigkeitsstätte) maßgebenden Auslandstagegeld. Der Arbeitgeber darf 43 EUR steuerfrei ausbezahlen (Abwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden). Ersetzt der Arbeitgeber keine Spesen, kann der Arbeitnehmer diesen Betrag als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.

Transitländer bleiben unberücksichtigt

Länder, die anlässlich der Auslandstätigkeit durchfahren werden, sind für die Bestimmung des zutreffenden Auslandstagegelds nicht zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind Berufskraftfahrer, bei denen die eigentliche Arbeitsleistung in der Fahrtätigkeit liegt. Anders als bei den übrigen Arbeitnehmern sind als letztes ausländisches Tätigkeitsland auch Durchreisestaaten zu berücksichtigen, weil bei diesem Personenkreis die Tätigkeit im Fahren besteht.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung nach dem Durchreiseland bei Berufskraftfahrern

Ein Lkw-Fahrer, der bei einer Freiburger Spedition beschäftigt ist, muss am 6.5. ein Werkzeug zu einer österreichischen Maschinenherstellerfirma in Bregenz transportieren. Für die Rückreise seiner 11-stündigen Frachttour wählt er die Strecke über Basel.

Ergebnis: Der Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes sowie der abzugsfähigen Werbungskosten bestimmt sich nach dem "Durchreiseland Schweiz", weil es in Bezug auf die Fahrtätigkeit gleichzeitig das Land der letzten ausländischen Tätigkeitsstätte darstellt. Der Lkw-Fahrer kann das für die Schweiz zulässige Verpflegungstagegeld von 43 EUR in Anspruch nehmen.

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