Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, kann die Krankenkasse eine ambulante Rehabilitationsleistung in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V bestehen muss, erbringen. Dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch geeignete wohnortnahe Einrichtung ein.

1.2.1 Leistungsdauer

Leistungen zur ambulanten Rehabilitation sollen für längstens 20 Behandlungstage erbracht werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.[1]

1.2.2 Einrichtungen

Ambulante Rehabilitationsleistungen können nur in den dafür von der Krankenkasse zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V besteht, durchgeführt werden oder im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Patienten als mobile Rehabilitation, sofern hierfür die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

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