Begriff

Die 2-stufige Juristenausbildung beginnt mit dem Jurastudium, das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen ist. Anschließend folgt der juristische Vorbereitungsdienst als Referendar in Form eines Nachpraktikums. Arbeitgeber ist das jeweilige Bundesland. Die Vergütung des Referendars ist steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die wenigen vorhandenen bundeseinheitlichen Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Rechtsreferendaren finden sich in §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die übrigen Regelungen werden von den Bundesländern festgelegt.

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht siehe § 19 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie die Beitragspflicht von zusätzlichen Entgelten der Ausbildungsstelle ist in der Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten (GR v. 23.11.2016-II: Pkt. 3.10) geregelt.

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