Rechtsreferendare gelten grundsätzlich als Auszubildende im öffentlichen Dienst und beziehen eine Unterhaltsbeihilfe. Wie hoch diese ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zusätzlich ist ein Familienzuschlag möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Mecklenburg-Vorpommern und Hessen sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst Beamte auf Widerruf.

Auch die Frage, ob der Referendar eine Nebentätigkeit ausüben darf und in welchem Umfang, ist in den Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich erreichen die Leistungen aber in keinem Bundesland den gesetzlichen Mindestlohn. Rechtsreferendare haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Erholungsurlaub.

Wer als Arbeitgeber gilt, ist ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich. In Bayern ist Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars der Präsident des Oberlandesgerichts. Leitet die Regierung die Ausbildung, ist diese Dienstvorgesetzte. Während der Ausbildung beim Landgericht, beim Amtsgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Rechtsanwalt ist Dienstvorgesetzter auch der Präsident des Landgerichts.

2.1 Beendigung des Referendariats

Regulär endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen. Kündigungsmöglichkeiten und vorzeitige Beendigung ist ebenfalls in den entsprechenden Länderregelungen verankert. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B. folgendes:

  1. Ein Referendar kann sich nach § 31 Abs. 2 JAG NRW entlassen lassen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht nötig. Wer vor Ablegen des 2. Staatsexamens auf eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten die Wiedereinstellung beantragen. Die bisherige Ausbildung wird angerechnet. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gibt es jedoch nicht.
  2. Eine Entlassung aus wichtigem Grund ist möglich.[1] Wichtige Gründe sind etwa Krankheit, grobe Verletzung der Dienstpflicht.
[1] § 31 Abs. 3 JAG NRW.

2.2 Vorbereitungsdienst in Teilzeit

Nach § 5b Abs. 6 DRiG ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf Antrag möglich, wenn der Referendar folgende Personen betreuen oder pflegen muss:

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartner oder in gerader Linie Verwandten.

Hat der Referendar persönliche Gründe, die mit den genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt 2,5 Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

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