Rechtsreferendar wegen Ermittlungsverfahrens entlassen

Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Rechtsreferendar teilte Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht mit

Der 28-jährige Antragsteller bewarb sich im Oktober 2019 in Berlin um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Das zweijährige Rechtsreferendariat nach dem Jura-Studium ist Voraussetzung für die Erlangung der sog. Befähigung zum Richteramt, mit der Volljuristen u.a. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Notare werden können. Bei der Bewerbung unterschrieb der Antragsteller eine Erklärung zu Vorstrafen inklusive Ermittlungsverfahren; spätere Änderungen sollten unverzüglich angezeigt werden.

Im März 2021 wurde dem Antragsteller von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eingeleitet wurde. Dies teilte er der Ernennungsbehörde – ausweislich der Akten – nicht mit.

Er begann sein Referendariat im Februar 2022. Während der Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft wurde er von der gegen ihn ermittelnden Staatsanwältin zufällig erkannt. Dies führte zur Aufdeckung des laufenden Ermittlungsverfahrens. Der Antragsteller wurde daraufhin im August 2022 rückwirkend entlassen.

VerwG: Arglistige Täuschung durch den Referendar

Das Gericht wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. So liege es hier. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung habe sich dem juristisch vorgebildeten Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass diese Tatsache für die Einstellung ins Referendariat erheblich ist. Er habe zudem durch die unterschriebene Erklärung zu den Vorstrafen gewusst, dass er anhängige Ermittlungsverfahren mitteilen müsse.

Die nicht näher belegte Behauptung des Antragstellers, er habe die Ernennungsbehörde per Brief über das laufende Ermittlungsverfahren informiert, sei nicht glaubhaft.

Die Täuschung sei auch arglistig, weil der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, dass die Ernennungsbehörde irrtümlich davon ausgehe, dass keine Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien. Hätte er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren offenbart, wäre er nicht unmittelbar zum Rechtsreferendar ernannt worden, sondern allenfalls später nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (VerwG Berlin, Beschluss v. 6.2.2023, VG 7 L 487/22).

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