Nicht zuletzt ist gut abzuwägen, ob die Lösung in einer oder zwei Personen für eine Stelle liegt oder ob andere Formen zur Bewältigung von Tätigkeiten und Projekten geeignet sein könnten:

  • Crowdsourcing, d. h. Arbeit wird digital für eine Crowd ausgeschrieben (z. B. über clickworker). Wobei Crowdsourcing bislang in Deutschland noch wenig genutzt wird.
  • Dienstverträge mit Freelancern, also freien Mitarbeitern.
  • Werkverträge mit Unternehmen.

Alle drei Möglichkeiten sind nicht an Landesgrenzen gebunden. Da weder Arbeitsverhältnisse noch arbeitnehmerähnliche Verhältnisse entstehen, werden diese regelmäßig rechtlich sowie faktisch nicht dem Personalmanagement zugeordnet. Beim Crowdworking wird teilweise gänzlich auf Freiwilligkeit gesetzt. Es entstehen so Sach- und keine Personalkosten, die "Erschließung" dieser Ressourcen findet häufig nicht über den Personalbereich statt, sondern über den Einkauf.

Dabei werden unter den Begriff des Crowdsourcings sehr unterschiedliche Tätigkeiten gefasst: Auf der einen Seite stehen simpelste Aufgaben, wie z. B. Klicks und Likes zu generieren. Außer einem (mobilen) Endgerät und einem Internetzugang bringen sie keine spezifischen Anforderungen mit sich. Auf der anderen Seite finden sich komplexe Projekte und hoch qualifizierte Experten. So z. B. bei der Entwicklung von Software oder E-Learnings, die in einzelne Auftragspakete zerlegt und verteilt und nachher wieder zusammengesetzt werden. Allen gemein ist die virtuelle Ausgestaltung des (Zusammen-)Arbeitens und eine inhärent geringe Bindung. Dies bringt neue Herausforderungen für das Management dieser Ressourcen, aber auch der Kernbelegschaft mit sich.

Auch auf betrieblicher Ebene sollten sich Personalverantwortliche mit Blick auf den Umgang mit freien Dienst- und Werkauftragnehmern sowie anderen Personen kritisch beschäftigen. Dies ggf. zusammen mit dem Sozialpartner. Nicht zuletzt ist der Umgang mit ihnen auch gesetzlich nicht klar geregelt. Ganz unabhängig von der Vertragsform ist die Frage, ob eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt, durch den Hinweis auf eine "Eingliederung" in den Betrieb nicht klar geregelt. Liegt eine solche vor, greift die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.

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