Nach der Gesetzesbegründung sollen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nicht dem strengen Maßstab des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG unterliegen, sondern nach den allgemeinen Regeln von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (sowie Art. 6 und 9 DSGVO) erfolgen.[1] Gerade für präventive Kontrollmaßnahmen der Mitarbeiter oder die Revisionstätigkeit zu Regel- oder Pflichtverletzungen, die keine Straftaten darstellen (können), gilt grundsätzlich der Prüfungsmaßstab des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG; präventive Maßnahmen unterliegen aber dennoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[2]
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